Hinweisgeberschutzgesetz Dez. 2023
I. Zweck und Zuständigkeit
1. Wer wird geschützt?
Von dem Hinweisgeberschutzgesetz geschützt werden neben Arbeitnehmern, die Missstände melden, auch Bewerber, ehemalige Arbeitnehmer, Unterstützer des Hinweisgebers oder Journalisten.
2. Was wird geschützt?
Vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst sind Meldungen über Missstände in Bezug auf das nationale Recht und das EU-Recht, wie etwa Steuerbetrug, Geldwäsche oder Delikte im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, Umweltschutz etc.. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Hinweisgeberschutzgesetzes ist, dass sich der gemeldete Verstoß auf den Arbeitgeber oder eine andere Stelle, mit dem Hinweisgeber beruflich in Kontakt steht, bezieht.
3. Wovor wird geschützt?
Zweck des Hinweisgeberschutzgesetzes ist der Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien (z.B. Kündigungen, Herabstufungen, Mobbing oder Angriffe anderer Art) sowie bereits vor Drohungen mit ebendiesen aufgrund der vorangegangenen Meldung.
Sofern ein Hinweisgeber nach einer Meldung eine Benachteiligung erleidet, so wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung ist. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich beweisen, dass zwischen der Repressalie und dem Hinweis kein ursächlicher Zusammenhang besteht, sog. Beweislastumkehr. Allerdings muss der Hinweisgeber geltend machen, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist.
II. Anforderungen
An die Meldestellen sind folgende Anforderungen zu stellen:
1. Unabhängigkeit
Die einzurichtenden Meldestellen müssen unabhängig sein. Um diese Unabhängigkeit zu gewährleisten, müssen Interessenkonflikte vermieden werden. Dies soll durch die Besetzung mit mindestens einem Arbeitnehmer sowie einer externen dritten Person gesichert werden.
2. Fachkunde
In qualitativer Hinsicht müssen die ausgewählten Personen die notwendige Fachkunde vorweisen, beispielsweise durch entsprechende Schulungen. Die Mitarbeiter der internen Meldestelle müssen über Funktion, Kompetenzen und Unabhängigkeit der Meldestelle Bescheid wissen sowie über den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzes und das Vertraulichkeitsgebot. Eine juristische Ausbildung ist hierfür nicht notwendig; natürlich auch nicht schädlich.
3. Meldewege
Mögliche Meldewege sind schriftliche, fernmündliche sowie auf Wunsch persönliche Kommunikationswege sowie die Nutzung eines Whistleblowing-Portals.
III. Vorgaben für die Bearbeitung von Hinweisen
Die Hinweisgeber können entscheiden, ob sie den internen oder den externen Meldeweg nutzen. Eine externe Meldestelle wird beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Gesetzlich ist allerdings vorgesehen, dass interne Meldestellen bevorzugt werden.
Wird eine Meldung durch Hinweisgeber abgegeben, so sind folgende Bearbeitungsfristen von Arbeitgebern zu beachten:
(1) Innerhalb von sieben Tagen muss eine Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber versandt werden.
(2) Der Hinweis ist sodann innerhalb von drei Monaten zu verfolgen, zu behandeln und ein Abschlussbericht mit der Information über die nachfolgenden Handlungsschritte für Hinweisgeber zu erstellen.
(3) Während des gesamten Meldeprozesses besteht eine Dokumentationspflicht.
(4) Auch anonyme Meldungen sollen durch die Meldestellen bearbeitet werden. Eine Pflicht, die Abgabe von anonymen Meldungen zu ermöglichen, besteht allerdings nicht.
Unsere Meldestelle erreichen Sie wie folgt:
Postalisch: Klaus Schilling, Karlstraße 36, 78054 Villingen-
Schwenningen
Telefonisch: 07720 / 30080
E-Mail: ks@anwaelte-vs.de